Gartenverein Mallau e.V. Mannheim - Neckarau
Gartenverein Mallau e.V.Mannheim - Neckarau

Gartenverein Mallau e.V. Mannheim - Neckarau

 

Der Obmann– Mittler zwischen Vorstand und Pächtern

 

Obmänner sind so etwas wie der „verlängerte Arm“ des Vorstandes, den sie vor allem in Vereinen mit einer größeren Anzahl an Parzellen oder gar mehreren Anlagen unterstützen.

 

Das Amt des Obmanns ist in der Satzung definiert:

 

Üblicherweise werden sie vom Vorstand bestimmt, arbeiten in seinem Einvernehmen, sind diesem rechenschaftspflichtig und haben kraft Amtes einen Sitz im Vereinsbeirat.

 

Im Verein übernehmen Obleute folgende Aufgaben:

 

► Sie leiten Anfragen/Beschwerden von Pächtern des von ihnen betreuten Gartenteils an den Vorstand weiter und

 

► übermitteln ebenso auch Anweisungen des Vorstandes an die Pächter (zurück), sofern sich der Vorstand nicht direkt mit den betroffenen Pächtern in Verbindung setzt, was in schwerwiegenderen Fällen (die z.B. zur Abmahnung und Kündigung führen können) ohnehin erforderlich ist.

 

► Die Obmänner üben eine „wahrnehmende“ Kontrollfunktion in ihren Anlagen aus und informieren den Vorstand möglichst frühzeitig und schriftlich über sich abzeichnende Missstände, damit dieser Gegenmaßnahmen einleiten kann.

     Dabei müssen die rechtlichen (BGB) und in der Gartenordnung verankerten Bestimmungen z.B. zum Betreten der Parzellen eingehalten werden.

 

► Aufgrund ihrer detaillierten Kenntnisse vor Ort können sie z.B. zur Unterstützung der Wertermittler hinzugezogen werden.

 

► Sie organisieren und leiten auch die Gemeinschaftsarbeiten in ihrer Anlage.

 

► Obmänner sind jedoch kraft ihres Amtes den Pächtern nicht weisungsbefugt, es sei denn, sie werden ausdrücklich (schriftlich! – siehe unten) vom Vorstand dazu ermächtigt, z.B. zu Anweisungen die Behebung eines Missstandes betreffend oder zur Kontrolle der Behebung desselben.

 

► Da sie den Verein laut Satzung nicht juristisch vertreten, dürfen sie keine Tätigkeiten mit „rechtlichen Folgen“ ausüben wie z.B. Abmahnungen/Kündigungen schreiben, Fristen setzen, etc.

 

Auch im Außenverhältnis z.B. bei Kontakten mit der Kommune als Verpächter, bei Verhandlungen mit Vertragspartnern des Vereines (Getränke-/Speisenlieferanten für Vereinsfeste, …), usw. treten sie höchstens beratend in Erscheinung – sie dürfen also keine (Liefer)Verträge abschließen und Besorgungen machen ohne ausdrückliche schriftliche Ermächtigung des Vorstandes – siehe unten.

 

Diese Tätigkeiten sind ausschließlich Sache des Vorstandes, der den Verein geschlossen oder einzeln je nach Satzungsvorgabe juristisch vertritt.

 

Daraus ergeben sich folgende Anweisungen des Vereinsvorstandes an alle Obleute:

 

1.  Anschaffungen, Reparaturen u.a. mit Kosten verbundene Maßnahmen bzw. Tätigkeiten für den Verein:

 

Diese dürfen von den Obleuten nur im ausdrücklichen Auftrag des Vorstandes getätigt werden, da der Vorstand für die ordnungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel verantwortlich ist, wobei jeder Auftrag mit genauer Aufzählung der Maßnahmen schriftlich erfolgen und mit den Unterschriften von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern versehen sein muss, es sei denn, der Vorstand ermächtigt ein Vorstandsmitglied zur alleinigen Unterschrift.

Kassenbelege, Quittungen o.ä. müssen zeitnah – d.h. innerhalb von 4 Wochen - dem Kassierer oder bei dessen Abwesenheit einem anderen Vorstandsmitglied übergeben werden.

 

Später eingereichte Belege müssen vom Verein nicht mehr bezahlt werden.

 

2.  Organisation von Gemeinschaftsarbeitseinsätzen:

 

Diese werden von den Obleuten in ihren Anlagen eigenständig und umfassend organisiert (Einladung, Führen der Arbeitsstundenlisten, Zuteilung der Arbeiten, Ausgabe, Rücknahme und Kontrolle der vereinseigenen Werkzeuge, etc.), wobei Arbeitssicherheitsvorschriften u.a. Vorgaben zwingend einzuhalten sind. Aus Gründen der Arbeitssicherheit und des Versicherungsschutzes dürfen alkoholische Getränke erst nach Beendigung aller Arbeiten konsumiert werden.

Die Obleute melden die Termine vorher dem Vorstand, übergeben zum Jahresende die Arbeitsstundenlisten dem Kassierer und melden „säumige“ Pächter frühzeitig dem Vorstand.

 

3.  Pächterkontakte:

 

Die Obleute sind den Pächtern nicht weisungsbefugt und dürfen auch keine Zusagen, Genehmigungen u.a. aussprechen.

Sie können vom Vorstand unter den unter Punkt 1 genannten Voraussetzungen (Schriftform, Unterschriften) zur Übermittlung von Vorstandsentscheidungen bzw. -anweisungen herangezogen werden.

Kontakt

Telefonisch erreichen Sie uns unter:

0621/85 82 74

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